DOKA teilt krea[K]tiv-Musiktheater stands up’ Video Beitrag und schließt sich dem Appell an

Code of Practice

Artikel 1

Dieser Verhaltenskodex bildet einen integralen Bestandteil der Bedingungen für die Mitgliedschaft im Verbund der Deutschsprachigen Opern- und Konzertagenturen (DOKA). Alle Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung dieses Kodex und der Anerkennung der Ziele des Verbunds.

Artikel 2

Wenn die Agentur die Vertretung eines Künstlers/einer Künstlerin übernimmt, ist sie verpflichtet, das Einvernehmen darüber in schriftlicher Form festzuhalten, entweder in einem formellen Vertrag oder in Briefform. Der Vertrag muss fair und angemessen sein und muss enthalten:

  • die Höhe der an die Agentur zu zahlenden Provision, 
  • den Anspruch der Agentur auf Provision bei Beendigung der Vereinbarung, 
  • die provisionspflichtigen Tätigkeiten, 
  • jegliche Kosten, die die Agentur den Künstlern rückwirkend in Rechnung stellen kann, 
  • die zutreffenden geografischen Territorien, 
  • die Exklusivität, 
  • die Laufzeit des Vertrags 
  • das Verfahren für die Beendigung des Vertrags. 

Die Agentur sollte ihre Künstler über die Mitgliedschaft bei der DOKA informieren und ihnen  den vorliegenden Verhaltenskodex zur Verfügung stellen.

Artikel 3

Eine Agentur ist nicht berechtigt, Angaben über ein Repräsentationsverhältnis zu machen, ohne zuvor das Einverständnis des Künstlers/der Künstlerin eingeholt zu haben. Sofern es ein General Management gibt, muss dieses sein schriftliches Einverständnis geben.

Artikel 4

Wenn eine Agentur Geld im Namen eines Künstlers/einer Künstlerin entgegennimmt, sollte dieses Geld stets ordnungsgemäß verbucht und gemäß den geltenden Gesetzen des Landes, in dem die Agentur ansässig ist, verwahrt und verteilt werden, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

Artikel 5

Eine Agentur, die im General Management fungiert, darf ein lokales Management nicht ohne vorherige Zustimmung des Künstlers/der Künstlerin ersetzen.

Artikel 6

Bei der Werbung für ihre Dienste halten die Agenturen stets die höchsten ethischen Standards ein und setzen Künstler weder unter Druck noch belasten sie diese anderweitig. Ein Agent/eine Agentin äußert sich einem Künstler/einer Künstlerin gegenüber nicht geringschätzend über eine andere Agentur oder Dritte. Ein Agent/eine Agentin wird sich nicht direkt an durch eine andere Agentur vertretene Künstler wenden, sondern immer über die jeweils vertretende Agentur eine Anfrage stellen.

Artikel 7

Entscheidet sich ein Künstler für einen Agentur-Wechsel, so soll sich die „neue“ Agentur nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Künstler/die Künstlerin alle angemessenen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, die er/sie mit der scheidenden Agentur eingegangen ist. Die neue Agentur darf den Künstler nicht wissentlich dazu ermutigen, bestehende Vereinbarungen zu brechen, die nur durch Verhandlungen und bei Übereinstimmung zwischen den Parteien geändert werden sollten. Bestehende Abkommen sollten nur auf Verhandlungsbasis und in beiderseitigem Übereinkommen geändert werden. Auch in schwierigen Situationen bemühen sich die Vertragspartner um eine respektvolle Kommunikation untereinander.

Artikel 8

Agenten müssen dafür sorgen, dass sie in Situationen mit potenziellen Interessenskonflikten auf diese hinweisen und sich ethisch unangreifbar verhalten. Das trifft auf Situationen zu, in den Agenten z.B. als Veranstalter, Programm-/Casting-Berater oder als Juroren bei Wettbewerben tätig sind und dies ihre Tätigkeit als Agenten oder ihre Loyalität ihren Künstler*innen gegenüber beeinflussen würden.

Artikel 9

Jegliche Aufteilung der Provision zwischen Agenten bedarf der schriftlichen Zustimmung aller Beteiligten.

Artikel 10

Wenn eine Agentur um Informationen über Künstler*innen gebeten wird, die er/sie nicht vertritt, nennt er/sie den Namen und die Einzelheiten der Agentur, der diese Künstler vertritt, oder verweist darauf, wo die entsprechenden Informationen zu finden sind.

Artikel 11

Es liegt in der Verantwortung jedes Agenten/jeder Agentin ein hohes Maß an professioneller Kompetenz zu bewahren und ein umfassendes Verständnis der relevanten Gesetzgebung sicherzustellen.

Artikel 12

Jede Beschwerde gegen ein Mitglied des Verbunds im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen diesen Kodex wird vom Vorstand in Übereinstimmung mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vereinbarungen behandelt, von dem den Mitgliedern auf Anfrage eine Kopie zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 12b

Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung: Alle Mitglieder verpflichten sich darauf zu achten, dass niemand aufgrund von Hautfarbe, Religion (Glaubensbekenntnis), Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Alter, nationaler Herkunft (Abstammung), Behinderung, Familienstand, oder militärischem Status diskriminiert wird.